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Aufenthaltserlaubnis beantragen

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.

Die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte und das Visum werden jeweils befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristet. Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ein Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat beinhaltet. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu einem bestimmten Zweck erteilt wird. Die möglichen Zwecke sind im Aufenthaltsgesetz festgelegt. Diese sind zum Beispiel:
  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36a AufenthG).
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden. Auch diese sind im Aufenthaltsgesetz genannt - teilweise für alle Zwecke im allgemeinen Teil des Aufenthaltsgesetzes und teilweise bei dem jeweiligen Zweck.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung gefordert werden, auch weiterhin vorliegen. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis der Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat oder nachweist, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
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Zuständige Stelle